Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht
Steu|er|straf|recht, das <o. Pl.>:
Verstöße gegen die Steuer- u. Zollgesetze betreffendes Strafrecht.

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Steuerstrafrecht,
 
zusammenfassende Bezeichnung der Vorschriften, die Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze androhen (§§ 369 ff. AO). Echte Steuerstraftaten sind die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), der Bannbruch (§ 372), der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373) sowie die Steuerhehlerei (§ 374; z. B. Handel mit geschmuggelter Ware); ferner die Wertzeichenfälschung (§§ 148 f. StGB). Die leichteren Steuerverfehlungen hingegen sind aus dem kriminellen Unrecht herausgenommen als Steuerordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden. Hierzu gehören v. a. die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) und die Delikte der Steuergefährdung (§§ 379 ff.), z. B. die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Pflicht, Steuerabzugsbeträge (z. B. bei der Lohnsteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 380 AO). Die Tatbestände der Zuwiderhandlungen sind durchweg Blankettvorschriften, die erst durch das Steuerrecht ausgefüllt werden. Dies gilt v. a. für die Steuerhinterziehung. Sie umfasst die (vorsätzliche) Steuerverkürzung, das Erschleichen nicht gerechtfertigter Steuervorteile und die Zweckentfremdung steuerbegünstigter Sachen. Eine vorsätzliche Steuerverkürzung begeht, wer bewirkt, dass Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Dies kann durch ein Tun (z. B. Abgabe einer falschen Steuererklärung) oder Unterlassen (z. B. Nichtabgabe der Steuererklärung) geschehen. Eine Erschleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile liegt vor, wenn der Täter sich Steuervergünstigungen, -befreiungen oder -vergütungen zu Unrecht gewähren oder belassen lässt. Die Steuerhinterziehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Der Täter kann Straffreiheit von einer Steuerhinterziehung - auch einer vollendeten - durch Selbstanzeige erlangen. Wenn die Steuerverkürzung bereits eingetreten oder ein Steuervorteil erlangt ist, entfällt die Straffreiheit trotz rechtzeitiger Selbstanzeige, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern nicht fristgerecht entrichtet.
 
Im Steuerstrafverfahren ermittelt in der Regel die Finanzbehörde den Sachverhalt selbst (Steuerfahndung; § 208 AO). Dabei sind ihre Befugnisse gegenüber der bis 1977 geltenden Fassung der AO erheblich erweitert worden: Sie ist befugt (soweit sie das Ermittlungsverfahren selbstständig führt), die Rechte wahrzunehmen, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Sie kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Im Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verfolgt und ahndet die Finanzbehörde auch die Tat; sonst dürfen nur ordentliche Gerichte Strafen des Steuerstrafrechts verhängen. Die Strafbefugnis der Finanzbehörden hat das Bundesverfassungsgericht am 6. 6. 1967 für verfassungswidrig erklärt (administrative Strafen).
 
In Österreich unterliegen Finanzvergehen dem Finanzstrafgesetz; dessen Tatbestände (Abgabenhehlerei, fahrlässige Abgabenverkürzung, Abgabenhinterziehung) entsprechen im Wesentlichen den Tatbeständen im deutschen Recht. - Im schweizerischen Recht ist das Steuerstrafrecht in zahlreichen Gesetzen des Bundes und der Kantone geregelt. Das Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer unterscheidet zwischen Steuerhinterziehung (v. a. Vorenthaltung von Steuern durch Verschweigen oder unrichtige Angaben; Art. 175) und Steuerbetrug (Hinterziehung mittels gefälschter oder unwahrer Urkunden; Art. 186). Die kantonalen Gesetze folgen im Wesentlichen dieser Unterscheidung.
 
 
R. Hagedorn: Steuerhinterziehung u. Finanzpolitik (1991);
 K. Kottke: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung (101994);
 B. Gast- de Haan u. a.: S. Mit Steuerordnungswidrigkeiten u. Verfahrensrecht (41996);
 
Hb. des S. (Neuausg. 1998).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Steuer: Steuerwirkungen und Inzidenz
 

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Steu|er|straf|recht, das: Verstöße gegen die Steuer- u. Zollgesetze betreffendes Strafrecht.

Universal-Lexikon. 2012.

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